Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 5 Beginn und Ende
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/5#abs-1 (1) Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Ist ein Amt nach § 28 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/5#abs-2 (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem eine Person aus dem Beamten- oder Richterverhältnis ausscheidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/5#abs-3 (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/5#abs-4 (4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/5#abs-5 (5) Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/5#abs-6 (6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/5#abs-7 (7) Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen.