Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung

SächsBeZuVO

§ 5 Fürsorgeleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/5#abs-1 (1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die

1. Gewährung von Beihilfe nach der Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. November 2020 (SächsGVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Bewilligung einmaliger und laufender Unterstützungen,

3. Festsetzung des Jubiläumsdienstalters und die Auszahlung der Jubiläumszuwendung nach der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534), in der jeweils geltenden Fassung,

4. Festsetzung von Umzugskostenvergütungen nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Prüfung und Bestätigung von Kostenvoranschlägen und Bewilligung von Abschlägen auf Umzugskostenvergütungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/5#abs-2 (2) Die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen können dem Landesamt für Steuern und Finanzen durch Verwaltungsvereinbarung die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, die Bewilligung, Berechnung und Anordnung des Trennungsgeldes und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Dienstreisen übertragen. Die abgebenden Behörden und Einrichtungen machen den Zeitpunkt der Übertragung bekannt.

§ 4 § 6