Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

SächsBRKG

§ 48 Datenverarbeitung zum Zwecke der Gewährung von Zuwendungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/48#abs-1 (1) Öffentliche Stellen dürfen die zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und von Katastrophenfolgen erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Betroffenen sind über die Verarbeitung schriftlich zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/48#abs-2 (2) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen bei Dritten erheben und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/48#abs-3 (3) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen sich oder einer Fördermittel verwaltenden Stelle oder der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank übermitteln und in einer gemeinsamen Datenbank speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/48#abs-4 (4) Die Staatsregierung regelt das Nähre durch Rechtsverordnung.

§ 47 § 49