Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
SächsBRKG§ 30 Luftrettungsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/30#abs-1 (1) Der Luftrettungsdienst ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst. Im Landesrettungsdienstplan sind die Art der Einsätze, die Anzahl der zur Durchführung von Notfallrettung und Verlegung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen verwendeten Luftfahrzeuge, ihre Standorte und Einsatzbereiche sowie die Qualifikation des einzusetzenden Personals festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/30#abs-2 (2) Die Integrierte Regionalleitstelle, die für den Standort des Luftfahrzeugs zuständig ist, veranlasst und lenkt Einsätze im Rahmen des Luftrettungsdienstes ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde darf die örtliche Zuständigkeit von Integrierten Regionalleitstellen im Landesrettungsdienstplan abweichend von Satz 1 regeln. Die Integrierte Regionalleitstelle führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und erhebt auf dieser Grundlage eine Vermittlungspauschale für die Einsatzvermittlung und die Koordination von den jeweiligen Leistungserbringern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/30#abs-3 (3) Der Träger des Luftrettungsdienstes richtet eine Zentrale Koordinierungsstelle ein, die die Verlegung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen mit Luftfahrzeugen steuert. Das Nähere regelt der Landesrettungsdienstplan.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/30#abs-4 (4) Die Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.