Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
SächsBRKG§ 28a Qualitätssicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/28a#abs-1 (1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, denen insbesondere die Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung obliegt. Die Träger der Integrierten Regionalleitstellen bestellen im Benehmen mit den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes jeweils einen Ärztlichen Leiter Leitstelle oder eine Ärztliche Leiterin Leitstelle, denen insbesondere die Sicherung der Qualität rettungsdienstlicher Aufgaben der Leitstelle obliegt. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. Die Kosten der Ärztlichen Leiter und Ärztlichen Leiterinnen sind Kosten des Rettungsdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/28a#abs-2 (2) Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Mitwirkung an einer landesweiten Qualitätssicherung. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.