Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
SächsBQFG§ 9 Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/9#abs-1 (1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit den entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Ausbildungsnachweisen, sofern
1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
2. die antragstellende Person bei einem sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Freistaat Sachsen nicht entgegenstehen, und
3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/9#abs-2 (2) Für die Feststellung der wesentlichen Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.