Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
SächsBQFG§ 15 Mitwirkungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/15#abs-1 (1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/15#abs-2 (2) Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/15#abs-3 (3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Der Hinweis hat in Textform zu erfolgen.