Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

SächsBQFG

§ 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/14#abs-1 (1) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder § 12 Absatz 1 aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/14#abs-2 (2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/14#abs-3 (3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 4 oder § 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren.

§ 13c § 14a