Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 86 Bildung eines Oberen Gutachterausschusses, Aufsicht über die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/86#abs-1 (1) Für den Bereich des Freistaates Sachsen wird gemäß § 198 Absatz 1 des Baugesetzbuches ein Oberer Gutachterausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/86#abs-2 (2) Die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Gutachterausschüsse führen
1. der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen als obere Rechtsaufsichtsbehörde und
2. das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/86#abs-3 (3) Die Rechtsaufsicht über den Oberen Gutachterausschuss führt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/86#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses und ihrer Geschäftsstellen. Die §§ 111 und 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/86#abs-5 (5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.