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SächsBO

§ 85 Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/85#abs-1 (1) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörden nach § 10 Absatz 2 des Baugesetzbuches werden für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen, dem Landkreis übertragen. Dies gilt nicht, soweit anstelle der Gemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht der Landesdirektion Sachsen untersteht, die Bebauungspläne aufstellt oder Satzungen erlässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/85#abs-2 (2) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Absatz 1 und 3 des Baugesetzbuches werden für Flächennutzungspläne von Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen, dem Landkreis übertragen. Dasselbe gilt für Flächennutzungspläne von Verwaltungsverbänden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen. Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204 des Baugesetzbuches) oder Flächennutzungspläne und Satzungen eines Planungsverbandes (§ 205 des Baugesetzbuches ) der Zuständigkeit verschiedener Landkreise, ist die Landesdirektion Sachsen für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/85#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Zustimmung zur Beschränkung der Geltungsdauer der Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 Absatz 4 des Baugesetzbuches ist die Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/85#abs-4 (4) Für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 findet § 58 Absatz 1 und 5 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/85#abs-5 (5) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen für die nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben einen Mehrbelastungsausgleich von 0,53 Euro jährlich je Einwohner.

§ 84 § 86