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SächsBO

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/68#abs-1 (1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/68#abs-2 (2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/68#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/68#abs-4 (4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von Fachplanern nach § 54 Absatz 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

§ 67 § 69