Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung

SächsBO

§ 52 Grundpflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 51 § 53