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SächsBO

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/43#abs-1 (1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/43#abs-2 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/43#abs-3 (3) Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen für Schmutz- und Niederschlagswasser (Abwasser) sind so herzustellen und zu unterhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.

§ 42 § 44