Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/43#abs-1 (1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/43#abs-2 (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/43#abs-3 (3) Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen für Schmutz- und Niederschlagswasser (Abwasser) sind so herzustellen und zu unterhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.