Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung

SächsBO

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

§ 19 § 21