Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung

SächsBO

§ 16 Verkehrssicherheit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/16#abs-1 (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/16#abs-2 (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

§ 15 § 16a