Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 82 Jubiläumszuwendungen
Stand: 26.08.2026
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Beamtinnen und Beamten anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums Jubiläumszuwendungen gezahlt werden.