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§ 82 SächsBG (Sachsen) — Jubiläumszuwendungen

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Beamtinnen und Beamten anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums Jubiläumszuwendungen gezahlt werden.