Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 73 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts
Stand: 26.08.2026
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstorts aufzuhalten.