Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 72 Wohnort

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/72#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/72#abs-2 (2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können die Dienstvorgesetzten die Beamtinnen oder Beamten anweisen, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 71 § 73