Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz SächsBG § 137 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Stand: 26.08.2026 Sachsen Den Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 67 bei Gefahr im Verzug auch jede und jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes verbieten.