Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 130 Vertretung des Dienstherrn
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/130#abs-1 (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/130#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.