Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 123 Dienstaufsicht
Stand: 26.08.2026
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.