Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 100 Hinweispflicht
Stand: 26.08.2026
Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 beantragt, ist auf die nach § 97 Abs. 3, § 98 Abs. 6 und § 99 Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf die beamtenrechtlichen Folgen hinzuweisen.