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§ 100 SächsBG (Sachsen) — Hinweispflicht

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 beantragt, ist auf die nach § 97 Abs. 3, § 98 Abs. 6 und § 99 Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf die beamtenrechtlichen Folgen hinzuweisen.