Gesetze / Landesrecht Sachsen / Archivgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsArchivG§ 3 Organisation des staatlichen Archivwesens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/3#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben das Sächsische Staatsarchiv.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/3#abs-2 (2) Oberste Aufsichtsbehörde für das staatliche Archivwesen ist das Staatsministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/3#abs-3 (3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf andere Archive öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übertragen, wenn dies besonderen historischen Interessen entspricht.