Gesetze / Landesrecht Sachsen / Archivgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsArchivG

§ 3 Organisation des staatlichen Archivwesens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/3#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben das Sächsische Staatsarchiv.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/3#abs-2 (2) Oberste Aufsichtsbehörde für das staatliche Archivwesen ist das Staatsministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/3#abs-3 (3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf andere Archive öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übertragen, wenn dies besonderen historischen Interessen entspricht.

§ 2 § 4