Gesetze / Landesrecht Sachsen / Archivgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsArchivG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen im Sächsischen Staatsarchiv und in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Archivierung von Unterlagen im Archiv des Sächsischen Landtages nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, sowie deren Zusammenschlüsse.

§ 2