Gesetze / Landesrecht Sachsen / Archivgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsArchivG§ 12 Archiv des Landtages
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/12#abs-1 (1) Der Sächsische Landtag unterhält ein eigenes Archiv. Er ist für die Archivierung der Unterlagen des Landtages, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie seiner Verwaltung zuständig. § 3 Abs. 2 gilt nicht. Für die Unterlagen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gelten § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/12#abs-2 (2) Für das Archiv des Sächsischen Landtages gelten § 5 Abs. 2 und 10, §§ 6, 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 sinngemäß. Die Einzelheiten der Archivierung und Benutzung regelt der Sächsische Landtag in eigener Zuständigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/12#abs-3 (3) Der Sächsische Landtag kann Archivgut und bei ihm entstandene Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem Sächsischen Staatsarchiv zur Übernahme anbieten.