Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Architektengesetz

SächsArchG

§ 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 3 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:

1. Verweis,

2. Verwarnungsgeld bis 50 000 Euro,

3. Löschung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Absatz 1 und

4. bei auswärtigen Gesellschaften nach § 11 Löschung aus dem Verzeichnis und Untersagung die Berufsbezeichnung, den Zusatz oder Wortverbindungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 zu führen.

Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden. Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, die oder der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt ist. Weitere Partnerinnen und Partner oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.

§ 31 § 33