Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

SächsAkadWissG

§ 12 Finanzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/12#abs-1 (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 stehen der Akademie Eigenmittel, Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des vom Haushaltsgesetzgeber genehmigten jährlichen Wirtschaftsplanes der Akademie und Zuwendungen Dritter zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/12#abs-2 (2) Zur Finanzierung ihrer Ausgaben darf die Akademie keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen.

§ 11 § 13