nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SächsAgrarAÜG (Sachsen) — Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft

Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Stelle nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG bestellt Bedienstete der unteren Landwirtschaftsbehörde zu Beratern und Beraterinnen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 BBiG . Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde. Mit der Bestellung bleibt geltendes Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht unberührt. Bis zum 1. August 2008 vorgenommene Bestellungen bleiben unberührt.