Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitszeitverordnung

SächsAZVO

§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, Abweichungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 4 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 und 3 zulässig. Die Dienststelle hat in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.

§ 13 § 15