nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 SächsAZVO (Sachsen) — Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

Sächsische Arbeitszeitverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, Abweichungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 4 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 und 3 zulässig. Die Dienststelle hat in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.