Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 3 Rechtsstellung der Anwärter
Stand: 26.08.2026
Für die Dauer der Ausbildung werden die Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Sekretäranwärterin“ oder „Sekretäranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.