Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 25 Wiederholungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden; in diesem Fall sind beide Teile der Staatsprüfung insgesamt zu wiederholen. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.