nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Wiederholungsprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden; in diesem Fall sind beide Teile der Staatsprüfung insgesamt zu wiederholen. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.