nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Feststellung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung setzt sich aus den Punktzahlen der Leistungsnachweise und beider Teile der Staatsprüfung zusammen.

(2) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Staatsprüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Staatsprüfung fest. Die ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

1. Leistungsnachweise einfach,

2. Klausuren der Staatsprüfung zweifach und

3. Prüfungsgespräche der Staatsprüfung einfach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 21 geteilt und ergibt die Endpunktzahl.

(3) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeweils mindestens 50,00 Punkte („ausreichend“) erreicht sind:

1. im Durchschnitt aller Klausuren der Staatsprüfung,

2. in der Einzelbewertung von mindestens vier Klausuren der Staatsprüfung und

3. in der Endpunktzahl.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Staatsprüfung den Anwärtern schriftlich bekannt.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gesamtergebnis dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf von zwei Jahren.