Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 28 Nachteilsausgleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/28#abs-1 (1) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 [BGBl. I S. 1025] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. In der mündlichen Prüfung können auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/28#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/28#abs-3 (3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.