Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

SächsAPORPfl

§ 13 Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/13#abs-1 (1) Die Rechtspflegerprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes . Sie hat Wettbewerbscharakter und stellt fest, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und ihnen nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten die Befähigung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuerkannt werden kann. Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/13#abs-2 (2) Die Rechtspflegerprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Diese werden in der Regel an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum abgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/13#abs-3 (3) Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abgelegt werden kann. In diesem Fall haben die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bis zu einem vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Termin mitzuteilen, ob sie die schriftliche Prüfung handschriftlich oder in elektronischer Form ablegen. Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung handschriftlich abzulegen.

§ 12 § 14