Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
SächsAPOArchiv§ 21 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Anwärter werden zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn mindestens zwei der drei in den §§ 18 und 19 geregelten Arbeiten mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind. Andernfalls ist die Staatsprüfung nicht bestanden.