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§ 21 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anwärter werden zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn mindestens zwei der drei in den §§ 18 und 19 geregelten Arbeiten mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind. Andernfalls ist die Staatsprüfung nicht bestanden.