Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 18 Täuschungsversuch, Störung des Prüfungsablaufs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/18#abs-1 (1) Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung oder Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch unzulässige Hilfe Dritter zu beeinflussen oder unternimmt sie auf eine andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, ist von der Prüfungsbehörde die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn einer mündlichen oder der Waldprüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die zu prüfende Person nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Stört die zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich, kann sie von der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden. In schweren Fällen ist die zu prüfende Person von den weiteren Prüfungen auszuschließen; die Laufbahnprüfung gilt dann als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/18#abs-2 (2) Das Aufsichtspersonal darf zur Kontrolle der Mitführung nicht zugelassener elektronischer Geräte technische Mittel einsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/18#abs-3 (3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, unterrichtet die Prüfungskommission oder das Aufsichtspersonal unverzüglich die Prüfungsbehörde. Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst ist anstelle der Prüfungsbehörde der zuständige Prüfungsausschuss zu informieren. Die Prüfungskommissionen oder das Aufsichtspersonal können vorläufige Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/18#abs-4 (4) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die entsprechende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewerten. Das Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. Dies gilt nicht, wenn seit dem Tag der Ausstellung des Prüfungszeugnisses mehr als 5 Jahre vergangen sind.