Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

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§ 17 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/17#abs-1 (1) Zur Durchführung der Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/17#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:

1. der Vorsitzende,

2. ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,

3. ein weiterer Vertreter der Landesdirektion Sachsen,

4. eine am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätige hauptamtliche Lehrkraft oder ein dort tätiger Lehrbeauftragter sowie

5. ein Vertreter aus einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung.

Die Bestellung des Mitglieds des Prüfungsausschusses nach Satz 1 Nummer 4 aus einem anderen als dem Fachbereich Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung setzt das Einvernehmen des für die Lehrkraft zuständigen Fachbereichs und des zuständigen Staatsministeriums voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/17#abs-3 (3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen mindestens über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen. Für die Stellvertreter gilt § 16 Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 16 § 18