Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
SächsAPOAA§ 14 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Die Erklärung, von der Wiederholungsprüfung Gebrauch machen zu wollen, ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde, gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Dresden abzugeben.