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§ 14 SächsAPOAA (Sachsen) — Wiederholung der Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erklärung, von der Wiederholungsprüfung Gebrauch machen zu wollen, ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde, gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Dresden abzugeben.