Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

SächsAPO-Justiz-JVD

§ 5 Ausbildungsverlauf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/5#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfasst die Ausbildungsabschnitte:

1. Einführung,

2. berufspraktische Ausbildung,

3. fachtheoretische Ausbildung und

4. praktische Erprobung.

Die fachtheoretische Ausbildung dauert regelmäßig sieben Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/5#abs-2 (2) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus zwei Abschnitten und die fachtheoretische Ausbildung besteht aus drei Abschnitten, die jeweils inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander aufbauen. Die Abschnitte der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung wechseln einander ab. Der dritte Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung dient in erster Linie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/5#abs-3 (3) Inhalt, Umfang und Gliederung der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bestimmt jeweils ein Rahmenstoffplan. Der Rahmenstoffplan für die fachtheoretische Ausbildung wird vom Ausbildungszentrum Bobritzsch im Benehmen mit den Ausbildungsanstalten erstellt und fortgeschrieben und bedarf der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Der Rahmenstoffplan für die berufspraktische Ausbildung wird durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Benehmen mit den Ausbildungsanstalten erstellt und fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/5#abs-4 (4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Justizvollzugsdienst, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einer Dauer von vier Monaten angerechnet werden. Durch die Anrechnung verkürzt sich die berufspraktische Ausbildung entsprechend. Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

§ 4 § 6