Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
SächsAPO-Justiz-JVD§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/2#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. das 18., aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat und
2. an einem Auswahlverfahren nach § 3 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/2#abs-2 (2) Weitere Voraussetzung ist der Besitz eines Führerscheins, mindestens der Klasse B. Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht erfüllt ist, kann der Anwärterin oder dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis des Besitzes des Führerscheins bis zum Ende der Ausbildung zu erbringen. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, soll eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen. Hierauf ist die Anwärterin oder der Anwärter bei der Einstellung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/2#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes .