Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
SächsAPO-Justiz-JVD§ 9 Praktische Erprobung
Stand: 26.08.2026
In der praktischen Erprobung sollen die in der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft und angewandt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur selbstständigen Erledigung der Arbeitsaufgaben zu befähigen.