Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
SächsAPO-Justiz-JVD§ 13 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/13#abs-1 (1) Die Prüfung für die Laufbahn ist Prüfung im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes . Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Anwärterin oder ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Justizvollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 geeignet ist. Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf eine Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/13#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung.