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SächsAPO-Justiz-JVD

§ 12 Wiederholung von Abschnitten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/12#abs-1 (1) Wer das Ausbildungsziel eines Abschnitts nicht erreicht hat, kann von der Ausbildungsanstalt im Einvernehmen mit dem Ausbildungszentrum Bobritzsch und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Wiederholung des Abschnitts in einen nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurückgestellt werden. Es kann nur ein Abschnitt einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/12#abs-2 (2) Das Ausbildungsziel hat erreicht

1. in einem fachtheoretischen oder berufspraktischen Abschnitt, wer eine Durchschnittsnote von mindestens „ausreichend“ erzielt hat und

2. in einem fachtheoretischen Abschnitt auch diejenige oder derjenige, die oder der in mindestens der Hälfte der Klausuren eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erzielt hat, wobei die Klausuren aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt gezählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/12#abs-3 (3) Von einer Zurückstellung ist abzusehen, wenn

1. nicht zu erwarten ist, dass bei der Wiederholung des Abschnitts das Ausbildungsziel erreicht werden wird oder

2. die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/12#abs-4 (4) Wird von der Zurückstellung aus den in Absatz 3 genannten Gründen abgesehen oder erreicht die Anwärterin oder der Anwärter auch im nochmals abgeleisteten Abschnitt das Ausbildungsziel nicht, ist sie oder er zu entlassen.

§ 11 § 13