Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 29 Übergangsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/29#abs-1 (1) Solange die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Sächsischen Staatministerium der Finanzen, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Ausbildung von Baureferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes vom 16. März 1994 gilt, gelten anstelle des § 2, der §§ 7, 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 9 bis 28 dieser Verordnung der § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 bis 24 und 32a der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst vom 28. September 2018 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit sie auf die Ausbildung für die vierte Qualifikationsebene anwendbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/29#abs-2 (2) Der Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungsvereinbarung oder der Zeitpunkt des Austritts einzelner Aufgabenbereiche aus der Verwaltungsvereinbarung wird durch das zuständige Ressort im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

§ 28 § 30